Mittwoch, 15. Juni 2016

Elektrohalsbänder -Ein Urteil

Bundesverwaltungsgericht Leipzig Pressemitteilungen



Hundeschulen, die Sprühhalsbänder oder Elekrtoreizgeräte verwenden, geben öffentlich zu, daß sie keine Ahnung von Hundeerziehung haben. Jeder Einsatz von Würgehalsbändern,Stachelwürgern, Sprühhalsbändern oder Teletakthalsbändern ist ein pädagogischer Offenbarungseid. Jedes Problem bekommt man mit Sachverstand besser gelöst. Zum Glück sieht die deutsche Rechtsprechung das auch so. Mal wieder wurde bestätigt, daß diese Geräte rechtswidrig und damit verboten sind. Leider setzen sich die ewig gestrigen Hundetrainer sogar darüber hinweg.



Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist.


Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Der beklagte Landkreis hält das für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landkreis – wie schon die Vorinstanzen – Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte generell zu verbieten. Nach dem Gesetz mögliche landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden.

BVerwG 3 C 14.05 – Urteil vom 23. Februar 2006


B. – Rechtsanwälte LEGS, Mettmann – ./. Kreis Recklinghausen

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verwendung eines Elektroreizgerätes bei der Hundeerziehung unter das Verbot des § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) fällt. § 3 Nr. 11 TierSchG verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte hier den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Verwendung von Elektroreizgeräten ohne Erlaubnis und auch ohne den Nachweis besonderer Sachkunde zulässig ist. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten generell unter das Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG falle, weil es auf die Eignung des Gerätes, nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen und nicht auf die konkrete Handhabung ankomme. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Frage zugelassen, ob und ggf. inwieweit Elektroreizgeräte zur Hundeausbildung der Bestimmung des § 3 Nr. 11 TierSchG unterfallen.
http://www.bundesverwaltungsgericht.de

Der Angstbeisser

Der Angstbeisser


Der Hund ist ein ganz zauberhafter Hovawart Mischling. Geboren im Juli 2003. Also zum Zeitpunkt des Schreibens etwas über 5 Monate.
Caesar ist ein ganz lieber feiner, sensibler, sehr gelehriger hübscher Bursche. Wenn Herrchen oder ich mit Ihm arbeiteten hat er keinen Ärger gemacht sondern war einfach nur toll. Das änderte sich schlagartig, wenn Frauchen oder die Tochter was von Caesar wollten. Er sprang hoch, biss in die Jacke, hat mehrere Jacken und Hosen zerissen und war nicht mehr zu bändigen. Das ging weit über das “normale” Maß hinaus.
Ich habe mir den Kopf zerbrochen, was schief gelaufen sein kann, was diesen Hund so handeln lässt. Frauchen hat zwar erwähnt, daß die Tierärztin gesagt hat, daß dieser Hund ein Angstbeisser ist, aber das konnte ich nicht so bestätigen. Sozial unsicher ja, aber Angstbeisser?
Nein, das war er nicht. “Ganz nebenbei” erwähnt Frauchen, daß sie mit Caesar im Alter von sechs Wochen zu besagter Tierärztin gefahren ist zum impfen.
Dort hat die Tierärztin dann festgestellt, daß dieser sechs Wochen alte unsichere kleine Zwerg ein Angstbeisser ist und wie Frauchen mit ihm umzugehen hat. Frauchen sollte diesen Hund so reizen bis er halt hoch kommt um sich zu verteidigen und ihn dann mit dem Alpha-Wurf auf den Rücken zu schmeissen und ihn zu würgen bis er Ihre Dominanz anerkennt........! Das hat Frauchen dann auch vier Wochen regelmäßig mit dem kleinen süßen gemacht ( die Tochter auch). Der Hund wurde immer aggressiver.
Im Alter von zehn Wochen ging es wieder zu dieser Tierärztin und Sie hat gesagt, daß Frauchen damit weiter machen soll, da der Hund Ihre Dominanz noch nicht anerkennt. Frauchen hat eigentlich keinen Erfolg damit gesehen aber das Verhalten zwischen Ihr und dem Hund war leider schon in eine sehr unglückliche Schiene geraten. Der Hund hatte gelernt: “Ah, das ist die Kommunikationsform zwischen mir und Frauchen. Ich finde das zwar scheiße, aber Frauchen mag das wohl, sonst würde sie das ja nicht so oft fordern.”
Ein Teufelskreis hatte begonnen. Wenn diese Information nicht”zufällig” gekommen wäre, so daß ich jetzt ganz gezielt diesen Hund resozialisieren kann, dann wäre dieser Hund in nicht ganz einem Jahr zu einer unberechenbaren, verängstigten , konditionierten Beissmaschine geworden.
Diese Tierärztin hat ohne die geringste Ahnung von Hundeverhalten und den Konsequenzen aus diesem Tipp, diesen Hund so stark in seiner Entwicklung beeinflusst( Ja , Ihm vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt. TSchg§ 1, zugefügt), daß er jetzt zeitaufwendig ein sicheres Sozialverhalten erlernen muss, damit er als ein Mitglied dieser Familie leben kann und nicht in absehbarer Zeit eingeschläfert werden muss.